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RSG § 8 Allgemeine Anforderungen an die Geschäftsorganisation

Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds

Der Reisesicherungsfonds muss über eine Geschäftsorganisation verfügen, die wirksam und ordnungsgemäß ist und die dem Zweck, dem Umfang und der Komplexität der Insolvenzsicherung nach § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 651w Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, angemessen ist.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 210/16
12. Mai 2017
V ZR 210/16 12. Mai 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Landwirtschaftssachen) - BLw 2/16
28. April 2017
BLw 2/16 28. April 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Landwirtschaftssachen) - BLw 2/14
28. November 2014
BLw 2/14 28. November 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (Senat für Landwirtschaftssachen) - 2 Ww 6/12
7. November 2012
2 Ww 6/12 7. November 2012