Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

RSiedlG § 29

Reichssiedlungsgesetz

(1) Alle Geschäfte und Verhandlungen, die zur Durchführung von Siedlungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes dienen, sind, soweit sie nicht im Wege des ordentlichen Rechtsstreits vorgenommen werden, von allen Gebühren, ... und Steuern des Reichs, der Bundesstaaten und sonstigen öffentlichen Körperschaften befreit. Die Befreiung erstreckt sich insbesondere auch auf Umsatz- und Wertzuwachssteuern jeder Art, auf letztere insbesondere auch dann, wenn sie von dem Erwerbe von Land oder Inventar durch das gemeinnützige Siedlungsunternehmen erhoben werden.

(2) Die Gebühren-, ... und Steuerfreiheit ist durch die zuständigen Behörden ohne weitere Nachprüfung zuzugestehen, wenn das gemeinnützige Siedlungsunternehmen (§ 1) versichert, daß ein Siedlungsverfahren im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes vorliegt und daß der Antrag oder die Handlung zur Durchführung eines solchen Verfahrens erfolgt. Die Versicherung unterliegt nicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 V 301/23
28. Juni 2023
1 V 301/23 28. Juni 2023
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 A 527/17
25. September 2018
2 A 527/17 25. September 2018
Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 LB 6/17
31. Juli 2017
1 LB 6/17 31. Juli 2017
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 2 S 1946/16
21. Juni 2017
2 S 1946/16 21. Juni 2017