Wird ein zu Siedlungszwecken erworbenes Grundstück oder ein zu Siedlungszwecken erworbener Grundstücksteil in einzelne Siedlungsgrundstücke aufgeteilt, so gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 sinngemäß.
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RSiedlGErgG 1935 § 4
Gesetz zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes
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