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RsprEinhG § 4 Beteiligte Senate

Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes

(1) Beteiligt sind der vorlegende Senat und der Senat des obersten Gerichtshofs, von dessen Entscheidung der vorlegende Senat abweichen will. Ist der Senat des anderen obersten Gerichtshofs bei Eingang des Vorlegungsbeschlusses für die Rechtsfrage nicht mehr zuständig, so tritt der nach der Geschäftsverteilung nunmehr zuständige Senat an seine Stelle. Haben mehrere Senate des anderen obersten Gerichtshofs über die Rechtsfrage abweichend entschieden, so ist der Senat beteiligt, der als letzter entschieden hat, sofern nach der Geschäftsverteilung nicht ein anderer Senat bestimmt ist.

(2) Wird die Rechtsfrage von dem Großen Senat eines obersten Gerichtshofs vorgelegt oder will der vorlegende Senat von der Entscheidung des Großen Senats eines anderen obersten Gerichtshofs abweichen, so ist der Große Senat der beteiligte Senat. Entsprechendes gilt für die Vereinigten Großen Senate eines obersten Gerichtshofs.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 8 C 24/19
11. November 2020
8 C 24/19 11. November 2020
Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 266/14
18. November 2016
V ZR 266/14 18. November 2016
Beschluss vom Bundesarbeitsgericht (2. Senat) - 2 AZB 26/16
22. August 2016
2 AZB 26/16 22. August 2016