(1) Bei der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (Anstalt) wird ein Restrukturierungsfonds für Institute (Restrukturierungsfonds) errichtet.
(2) Der Restrukturierungsfonds ist ein Sondervermögen des Bundes im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes.