RStruktFG § 11 Verwaltung des Restrukturierungsfonds

Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute

Die Anstalt verwaltet den Restrukturierungsfonds. Sie untersteht dabei der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. Die Deckung der Personal- und Sachkosten der Anstalt, die für die Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz anfallen, bestimmt sich nach den §§ 3d bis 3k des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes.

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