RStruktFG § 12b Jahresbeiträge der CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen

Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute

(1) Soweit die Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 keine Regelung enthält, regelt die Bundesregierung das Nähere über die von CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und von Unionszweigstellen zu erbringenden Jahresbeiträge in der nach § 12g zu erlassenden Rechtsverordnung. Maßgeblich für die Berechnung der Höhe der Jahresbeiträge ist die Summe der Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 abzüglich Eigenmittel und gedeckter Einlagen. Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 gilt entsprechend.

(2) Liegt der Betrag der verfügbaren Mittel aus den Beiträgen der CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen nach dem 31. Dezember 2024 unter der Zielausstattung gemäß § 12a, so haben die CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und die Unionszweigstellen erneut Jahresbeiträge zu leisten, bis die Zielausstattung erreicht ist.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14
30. Juli 2019
2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 30. Juli 2019