RStruktFG § 16 Parlamentarische Kontrolle

Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute

(1) Die parlamentarische Kontrolle des Restrukturierungsfonds und seiner Verwaltung wird durch das Gremium gemäß § 10a Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes wahrgenommen. § 10a Absatz 2 und 3 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(2) Nach Entscheidung über eine Maßnahme nach § 4 Absatz 1 wird das Gremium unverzüglich über den jeweiligen Sachverhalt unterrichtet.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14
30. Juli 2019
2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 30. Juli 2019