RStruktFG § 3b Maßnahmen aus den Altmitteln des Restrukturierungsfonds

Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute

Die Mittel des Restrukturierungsfonds aus den Beitragsjahren 2011, 2012, 2013 und 2014 können nach Maßgabe von § 12j Absatz 1 und 1a und § 17 verwendet werden.

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