Der Restrukturierungsfonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Arrest oder andere Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den Restrukturierungsfonds finden nicht statt. § 394 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Ausschließlicher Gerichtsstand des Restrukturierungsfonds ist Frankfurt am Main.
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RStruktFG § 9 Stellung im Rechtsverkehr
Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute
Referenzen
- § 394 Satz 1 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
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Urteil vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (6. Senat) - 6 A 1079/13
30. Juli 2014
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6 A 1079/13 | 30. Juli 2014 |