Der Restrukturierungsfonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Arrest oder andere Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den Restrukturierungsfonds finden nicht statt. § 394 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Ausschließlicher Gerichtsstand des Restrukturierungsfonds ist der Sitz der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung.
RStruktFG § 9 Stellung im Rechtsverkehr
Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute
Referenzen
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