RStruktFG § 9 Stellung im Rechtsverkehr

Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute

Der Restrukturierungsfonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Arrest oder andere Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den Restrukturierungsfonds finden nicht statt. § 394 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Ausschließlicher Gerichtsstand des Restrukturierungsfonds ist der Sitz der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung.

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