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RStruktFV 2015 Eingangsformel

Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute

Auf Grund des § 12g des Restrukturierungsfondsgesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 15 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Referenzen

  • § 12 1x (nicht zugeordnet)

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