RTrAbwG § 28 Kosten anhängiger Gerichtsverfahren

Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger

Soweit sich ein anhängiger Rechtsstreit durch dieses Gesetz erledigt, trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen; Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von