RTrAbwG § 29 Londoner Schuldenabkommen

Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger

Das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden und die zu seiner Ausführung ergangenen Vorschriften werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt.

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