(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 15 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
- 1.
-
Altersrente, - 2.
-
Bergmannsaltersrente, - 3.
-
Invalidenrente, - 4.
-
Bergmannsinvalidenrente.
(2) Die Erfüllung der Wartezeiten einer bergbaulichen Versicherung
- 1.
-
von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Bergmannsvollrente, - 2.
-
von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Bergmannsrente.