RÜG § 18 Begriffsbestimmungen

Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung

Rentenrechtliche Zeiten sind

1.
in der Sozialpflichtversicherung
a)
Arbeitsjahre als
aa)
Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit,
bb)
Zurechnungszeiten und
b)
Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung,
2.
in der FZR
a)
Beitragszeiten zur FZR und
b)
Zurechnungszeiten zur FZR.

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