Den Zeiten der bergbaulichen Versicherung werden Dienstzeiten
- 1.
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zur Erfüllung einer gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht, - 2.
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während der Zeit der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes