RÜG § 27 Grundsatz

Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung

(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach dem durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen und den Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten.

(2) Liegt eine nach dem durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen errechnete Rente unter der Mindestrente oder einem Mindestbetrag, wird an Stelle der errechneten Rente die jeweilige Mindestrente oder der jeweilige Mindestbetrag geleistet.

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Zitiert von

Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (15. Senat) - 15 KF 19/11
29. Januar 2013
15 KF 19/11 29. Januar 2013