RÜG § 32 Steigerungssatz

Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung

(1) Der Steigerungssatz für jedes Arbeitsjahr beträgt bei

1.
Renten wegen Alters,
2.
Invalidenrenten und
3.
Bergmannsinvalidenrenten
eins vom Hundert.

(2) Der Steigerungssatz für jedes Jahr der bergbaulichen Versicherung beträgt bei

1.
Bergmannsaltersrenten,
2.
Bergmannsinvalidenrenten,
3.
Bergmannsvollrenten
zwei vom Hundert.

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