(1) Altersrente und Invalidenrente werden in Höhe der Mindestrente geleistet, wenn der Anspruch auf Altersrente und Invalidenrente
- 1.
-
nur aufgrund von Zeiten einer freiwilligen Rentenversicherung, - 2.
-
nur aufgrund der Wartezeiterfüllung durch Geburt von fünf und mehr Kindern
(2) Für Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen Alters, eine Invalidenrente oder eine Bergmannsinvalidenrente haben, ist der Mindestbetrag
- 1.
-
340 Deutsche Mark bei 15 bis unter 20 Arbeitsjahren, - 2.
-
350 Deutsche Mark bei 20 bis unter 25 Arbeitsjahren, - 3.
-
370 Deutsche Mark bei 25 bis unter 30 Arbeitsjahren, - 4.
-
390 Deutsche Mark bei 30 bis unter 35 Arbeitsjahren, - 5.
-
410 Deutsche Mark bei 35 bis unter 40 Arbeitsjahren, - 6.
-
430 Deutsche Mark bei 40 bis unter 45 Arbeitsjahren, - 7.
-
470 Deutsche Mark bei 45 und mehr Arbeitsjahren.
(3) Renten wegen Todes werden mindestens in Höhe von
- 1.
-
330 Deutsche Mark bei Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, - 2.
-
165 Deutsche Mark bei Anspruch auf Halbwaisenrente, - 3.
-
220 Deutsche Mark bei Anspruch auf Vollwaisenrente