(1) Versicherte haben zusätzlich zur errechneten
- 1.
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Altersrente, - 2.
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Bergmannsaltersrente, - 3.
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Invalidenrente und - 4.
-
Bergmannsinvalidenrente
(2) Hinterbliebene haben Anspruch auf einen zusätzlichen Steigerungsbetrag, wenn
- 1.
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der Verstorbene die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen zusätzlichen Steigerungsbetrag erfüllt hatte und - 2.
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Anspruch auf eine Rente wegen Todes besteht.