(1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
- 1.
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die Regelaltersgrenze erreicht und - 2.
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die allgemeine Wartezeit erfüllt
(2) Versicherte haben Anspruch auf Zusatzaltersrente, wenn sie
- 1.
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die Altersgrenze für die Altersrente erreicht und - 2.
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rentenrechtliche Zeiten zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR)