(1) Versicherte haben Anspruch auf Bergmannsvollrente, wenn sie
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das 50. Lebensjahr vollendet, - 2.
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die Wartezeit einer bergbaulichen Versicherung von 25 Jahren erfüllt und - 3.
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mindestens 15 Jahre Untertagetätigkeit ausgeübt haben.
(2) Für Versicherte, die mindestens zehn Jahre Untertagetätigkeit ausgeübt haben und diese Tätigkeit aus den in § 17 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe b genannten Gründen aufgeben mußten, entsteht der Anspruch auf Bergmannsvollrente um die Anzahl der Monate später, die an einer 15jährigen Untertagetätigkeit fehlen.