RuStAG § 19

Staatsangehörigkeitsgesetz

(1) Die Entlassung einer Person, die unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, kann nur von dem gesetzlichen Vertreter und nur mit Genehmigung des deutschen Familiengerichts beantragt werden.

(2) Die Genehmigung des Familiengerichts ist nicht erforderlich, wenn der Vater oder die Mutter die Entlassung für sich und zugleich kraft elterlicher Sorge für ein Kind beantragt und dem Antragsteller die Sorge für die Person dieses Kindes zusteht.

Referenzen

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Zitiert von

Ablehnung einstweilige Anordnung vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 2. Kammer) - 2 BvQ 31/12
16. Juli 2012
2 BvQ 31/12 16. Juli 2012