Für die Übertragung (§ 1 Abs. 3, § 7) des Eigentums oder eines anderen Rechts an einem Grundstück gilt folgendes:
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Die zur Übertragung des Rechts erforderliche Einigung bedarf keiner Form. - 2.
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§ 20 der Grundbuchordnung ist nicht anzuwenden. - 3.
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§ 39 Abs. 1 der Grundbuchordnung ist nicht anzuwenden, wenn als Berechtigter das Deutsche Reich eingetragen ist.