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RVermG § 2 Den Aufgabennachfolgern zustehendes Reichsvermögen

Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen

Vermögensrechte des Deutschen Reichs (§ 1), die am 8. Mai 1945 überwiegend und nicht nur vorübergehend für einen Sachbereich einer Verwaltungsaufgabe bestimmt waren, für den bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem Grundgesetz ein anderer Rechtsträger als der Bund zuständig ist, stehen diesem Rechtsträger zu.

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Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (11. Senat) - OVG 11 B 24.10
8. Dezember 2011
OVG 11 B 24.10 8. Dezember 2011