Vermögensrechte des Deutschen Reichs (§ 1), die am 8. Mai 1945 überwiegend und nicht nur vorübergehend für einen Sachbereich einer Verwaltungsaufgabe bestimmt waren, für den bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem Grundgesetz ein anderer Rechtsträger als der Bund zuständig ist, stehen diesem Rechtsträger zu.
RVermG § 2 Den Aufgabennachfolgern zustehendes Reichsvermögen
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen
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