RVermG § 20 Sondervorschriften für das Saarland

Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für im Saarland belegene Vermögensrechte (§ 1), soweit die Rechtsverhältnisse derartiger Vermögensrechte im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch das in § 15 Abs. 1 Nr. 6 bezeichnete, im Saarland bisher nicht in Kraft getretene Gesetz geregelt sind.

(2) Dieses Gesetz gilt im Saarland mit folgender Maßgabe:

1.
In § 6 Abs. 2 tritt an Stelle einer Frist von sechs Monaten eine Frist von einem Jahr.
2.
§ 16 Abs. 1 findet keine Anwendung.
3.
In § 16 Abs. 2 tritt an Stelle des 5. Mai 1955, 12 Uhr mittags, der 6. Juli 1959, 0 Uhr.

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