Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der
preußischen Beteiligungen
Bundesvermögen§ 1Den Aufgabennachfolgern zustehendes Reichsvermögen§ 2Für Aufgaben eines Landes benutztes Reichsvermögen§ 3Oberfinanzdirektionen§ 4Rückfallvermögen§ 5Sonderregelung bei vereinbarter Verwaltungszuständigkeit§ 6Übertragung der Rechte§ 7Unübertragbare Vermögensrechte§ 8Feststellung der vom Bund auf andere Rechtsträger zu übertragenden Rechte an Grundstücken§ 9Formvorschriften für die Übertragung von Rechten§ 10Formvorschriften für eine Berichtigung des Grundbuchs§ 11Übergang von Beteiligungsrechten auf die Länder§ 12Übertragung von Beteiligungsrechten auf die Länder§ 13Ausgleich zwischen Bund, Ländern und sonstigen Verwaltungsträgern§ 14Bundesgesetzliche Vorabregelungen§ 15Besatzungs- und Stationierungsschäden§ 16Kosten anhängiger Gerichtsverfahren§ 17Kosten der Durchführung des Gesetzes§ 18Sondervorschriften für Berlin§ 19Sondervorschriften für das Saarland§ 20Berlin-Klausel§ 21Inkrafttreten§ 22Anlage zu § 12 Abs. 1