Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

RVG § 38a Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

In Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend. Der Gegenstandswert ist unter Berücksichtigung der in § 14 Absatz 1 genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt mindestens 5 000 Euro.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-24 U 161/14
18. August 2015
I-24 U 161/14 18. August 2015