RVO § 355

Reichsversicherungsordnung

(1) Vor Aufstellung der Dienstordnung hat der Vorstand die volljährigen Angestellten zu hören.

(2) Die Dienstordnung bedarf der Zustimmung der Vertreterversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn Zahl oder Besoldung der Angestellten in auffälligem Mißverhältnis zu ihren Aufgaben steht.

(3) Das gleiche gilt für Änderung der Dienstordnung.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Bundessozialgericht (1. Senat) - B 1 A 1/17 R
20. März 2018
B 1 A 1/17 R 20. März 2018