RVO § 414b

Reichsversicherungsordnung

Für die von den Verbänden besoldeten Angestellten wird nach Maßgabe der §§ 351 bis 357 vom Vorstand eine Dienstordnung und ein Stellenplan aufgestellt. Die Dienstordnung und der Stellenplan bedürfen der Zustimmung der Vertreterversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundessozialgericht (1. Senat) - B 1 KR 27/09 R
20. April 2010
B 1 KR 27/09 R 20. April 2010