Für die von den Verbänden besoldeten Angestellten wird nach Maßgabe der §§ 351 bis 357 vom Vorstand eine Dienstordnung und ein Stellenplan aufgestellt. Die Dienstordnung und der Stellenplan bedürfen der Zustimmung der Vertreterversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
RVO § 414b
Reichsversicherungsordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
Urteil vom Bundessozialgericht (1. Senat) - B 1 KR 27/09 R
20. April 2010
|
B 1 KR 27/09 R | 20. April 2010 |