Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Saatgut landwirtschaftlicher Arten außer Kartoffel und Rebe und für Saatgut von Gemüsearten.
SaatV § 1 Anwendungsbereich
Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten
Referenzen
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