SaatV § 17 Verfahren für die Nachprüfung durch Anbau

Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten

Die Nachprüfung durch Anbau soll in der der Probenahme folgenden Vegetationsperiode durchgeführt werden. Die Proben für die Nachprüfung durch Anbau sind zusammen mit Vergleichsproben anzubauen.

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