Die Nachprüfung durch Anbau soll in der der Probenahme folgenden Vegetationsperiode durchgeführt werden. Die Proben für die Nachprüfung durch Anbau sind zusammen mit Vergleichsproben anzubauen.
SaatV § 17 Verfahren für die Nachprüfung durch Anbau
Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten
Referenzen
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