SaatV § 19 Gestattung des Inverkehrbringens

Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten

Standardsaatgut von Gemüsearten darf zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden. Das Saatgut muss ausreichend sortenecht und sortenrein sein.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von