Standardsaatgut von Gemüsearten darf zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden. Das Saatgut muss ausreichend sortenecht und sortenrein sein.
SaatV § 19 Gestattung des Inverkehrbringens
Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten
Referenzen
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