Ergibt die erneute Beschaffenheitsprüfung nach § 15, dass die Anforderungen an die Beschaffenheit noch erfüllt sind, so kann hierauf durch den zusätzlichen Vermerk auf dem Etikett hingewiesen werden: "Durch ... (Anerkennungsstelle) erneut geprüft ..." (Monat und Jahr).
SaatV § 39 Kennzeichnung bei erneuter Beschaffenheitsprüfung
Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.