SaatV § 41 Antrag für eine Kennnummer

Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten

Der Antrag auf Zuteilung einer Kennnummer muss sich jeweils auf eine Partie von Kleinpackungen beziehen und folgende Angaben enthalten:

1.
bei Zertifiziertem Saatgut und Handelssaatgut
a)
die Art,
b)
bei Zertifiziertem Saatgut die Sortenbezeichnung,
c)
die Anerkennungs- oder Zulassungsnummer;
2.
bei Saatgutmischungen
a)
den Verwendungszweck,
b)
die Mischungsnummer;
3.
das Gewicht der Partie oder Teilmenge der Partie, die für die Herstellung der Kleinpackungen verwendet werden soll;
4.
die vorgesehenen Nennfüllmengen der Kleinpackungen und die vorgesehene Zahl der Kleinpackungen je Nennfüllmenge.

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