Die Anerkennungsstelle teilt dem Antragsteller und dem Vermehrer das Ergebnis der Feldbestandsprüfung sowie das Ergebnis der Prüfung des Bestandes von Stecklingen im Ansaatjahr schriftlich oder elektronisch mit; im Falle mehrfacher Feldbesichtigung oder Nachbesichtigung jedoch erst nach der letzten Besichtigung.
SaatV § 9 Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung
Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.