(1) Vermehrungsmaterial darf zu gewerblichen Zwecken nur eingeführt werden
- 1.
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als anerkanntes Vermehrungsmaterial von Obst, wenn - a)
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die Sorte, der das Vermehrungsmaterial zugehört, - aa)
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zugelassen ist und eine mit der Sortenzulassung verbundene Auflage für das gesamte Inland nicht entgegensteht, - bb)
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nach dem Sortenschutzgesetz geschützt ist, - cc)
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unter eine vom Bundessortenamt für die Anerkennung oder das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial der Sorte festgesetzte Auslauffrist fällt, die noch nicht abgelaufen ist, oder - dd)
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in einem anderen Mitgliedstaat in ein der Sortenliste oder der Sortenschutzrolle entsprechendes Verzeichnis eingetragen ist oder
- b)
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das Vermehrungsmaterial im Inland anerkannt ist oder
- 2.
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wenn es die Voraussetzungen nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d oder Nummer 2 bis 3 erfüllt oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 3 in den Verkehr gebracht werden darf.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
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zum Schutz des Verbrauchers die Einfuhr von Vermehrungsmaterial abhängig zu machen von - a)
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einer Gleichstellung mit im Inland erzeugtem Vermehrungsmaterial, - b)
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der Begleitung durch bestimmte Bescheinigungen, - c)
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bestimmten Anforderungen an den Bestand der Anbau- und Vermehrungsfläche, - d)
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dem Nachweis über die fachgerechte Erzeugung des Vermehrungsmaterials einschließlich der Ernte oder Entnahme, - e)
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einer Zulassung oder Registrierung des Betriebes, der das Vermehrungsmaterial einführt;
- 2.
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Vorschriften zu erlassen über - a)
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Inhalt, Form, Ausstellung und Aufbewahrung der Bescheinigungen nach Nummer 1 Buchstabe b und der Nachweise nach Nummer 1 Buchstabe d, - b)
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die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung oder Registrierung der Betriebe nach Nummer 1 Buchstabe e einschließlich des Ruhens der Zulassung von Beschränkungen für zugelassene oder registrierte Betriebe bei der Einfuhr von Vermehrungsmaterial sowie der Verarbeitung und Nutzung der in dem Verfahren erhobenen Daten;
- 3.
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soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, die Einfuhr von Vermehrungsmaterial bestimmter Arten zu gestatten, das die Anforderungen des Absatzes 1 nicht erfüllt; dabei kann es die Einfuhr des Vermehrungsmaterials von bestimmten Mindestanforderungen abhängig machen.