(1) Im Bundessortenamt werden gebildet
- 1.
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Sortenausschüsse, - 2.
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Widerspruchsausschüsse für Sortenzulassungssachen.
(2) Die Sortenausschüsse sind zuständig für die Entscheidung über
- 1.
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Anträge auf Sortenzulassung, - 2.
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Anträge auf Verlängerung der Sortenzulassung, - 3.
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Anträge auf Eintragung anderer Züchter in die Sortenliste, - 4.
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die Aufhebung der Sortenzulassung hinsichtlich der Sortenbezeichnung, - 5.
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die Eintragung einer anderen Sortenbezeichnung und für die Festsetzung einer Sortenbezeichnung nach § 51 Abs. 2, - 6.
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die Rücknahme und den Widerruf der Sortenzulassung oder einer Eintragung in die Sortenliste.
(3) Die Widerspruchsausschüsse sind zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen Entscheidungen der Sortenausschüsse.