(1) Saatgut wird anerkannt, wenn
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- a)
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die Sorte nach § 30 zugelassen ist, - b)
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eine vom Bundessortenamt für die Anerkennung von Saatgut der Sorte nach § 36 Abs. 3 Satz 2 oder § 52 Abs. 6 festgesetzte Auslauffrist noch nicht abgelaufen ist oder - c)
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das Saatgut der Sorte nach § 55 Abs. 2 anerkannt werden darf;
- 2.
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der Feldbestand der Vermehrungsfläche, auf der das Saatgut erwachsen ist, den festgesetzten Anforderungen entspricht; - 3.
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das Saatgut den festgesetzten Anforderungen an seine Beschaffenheit entspricht; - 4.
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die nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind und - 5.
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mit der Sortenzulassung verbundene Auflagen erfüllt sind.
(2) Saatgut einer Sorte, die ausschließlich in einem der Sortenliste entsprechenden amtlichen Verzeichnis außerhalb der Vertragsstaaten eingetragen ist, kann anerkannt werden, wenn eine ausreichende Sortenbeschreibung vorliegt und das Saatgut zur Ausfuhr in ein Gebiet außerhalb der Vertragsstaaten bestimmt ist.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit
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die Versorgung mit Pflanzgut von Rebe in einem Vertragsstaat nicht gesichert oder - 2.
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dies zur Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen für die beteiligten Wirtschaftskreise erforderlich und mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar