Auf das Verfahren vor den Sortenausschüssen und den Widerspruchsausschüssen sind die Vorschriften der §§ 63 bis 69 und 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über das förmliche Verwaltungsverfahren anzuwenden.
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SaatVerkG 1985 § 41 Förmliches Verwaltungsverfahren
Saatgutverkehrsgesetz
Referenzen
- SaatVerkG 1985 § 63 1x
- §§ 63 bis 69 6x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.