Auf das Verfahren vor den Sortenausschüssen und den Widerspruchsausschüssen sind die Vorschriften der §§ 63 bis 69 und 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über das förmliche Verwaltungsverfahren anzuwenden.
SaatVerkG 1985 § 41 Förmliches Verwaltungsverfahren
Saatgutverkehrsgesetz *)
Referenzen
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