Hat jemand die Erhaltungszüchtung einer Sorte von einem in der Sortenliste eingetragenen Züchter übernommen, so wird er ohne erneute Prüfung der Sorte als Züchter eingetragen.
SaatVerkG 1985 § 48 Übernahme der Erhaltungszüchtung
Saatgutverkehrsgesetz *)
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.