SaatVerkG 1985 § 58 Ausschluss der Berufung

Saatgutverkehrsgesetz *)

Hat im Vorverfahren der Widerspruchsausschuss entschieden, so ist die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes ausgeschlossen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von