SaatVerkG 1985 § 6 Inverkehrbringen vor Abschluss der Prüfung auf Keimfähigkeit

Saatgutverkehrsgesetz *)

Die Anerkennungsstelle kann bereits vor Abschluss der Prüfung auf Keimfähigkeit das Inverkehrbringen von Saatgut zu gewerblichen Zwecken an bestimmte Händler genehmigen, wenn der Antragsteller die Keimfähigkeit durch das Ergebnis einer vorläufigen Analyse nachgewiesen hat.

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