Die Anerkennungsstelle kann bereits vor Abschluss der Prüfung auf Keimfähigkeit das Inverkehrbringen von Saatgut zu gewerblichen Zwecken an bestimmte Händler genehmigen, wenn der Antragsteller die Keimfähigkeit durch das Ergebnis einer vorläufigen Analyse nachgewiesen hat.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
SaatVerkG 1985 § 6 Inverkehrbringen vor Abschluss der Prüfung auf Keimfähigkeit
Saatgutverkehrsgesetz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.