Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

SaatVerkG 1985 § 8 Verpflichtungen des Saatguterzeugers

Saatgutverkehrsgesetz

Wer Saatgut erzeugt, das anerkannt werden soll, hat Aufzeichnungen zu machen über

1.
das Gewicht oder die Stückzahl sowie die Herkunft des zur Erzeugung verwendeten Saatgutes,
2.
das Gewicht oder die Stückzahl sowie die Empfänger des abgegebenen Saatgutes,
3.
das Gewicht oder die Stückzahl des im eigenen Betrieb verwendeten Saatgutes und
4.
den Verbleib von Erntegut, für das der Antrag auf Anerkennung abgelehnt oder zurückgenommen worden ist.
Er hat die Aufzeichnungen und die dazu gehörigen Belege drei Jahre aufzubewahren.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.