(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
-
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
-
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
-
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 4.
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Umweltschutz, - 5.
-
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kundenorientierung, - 6.
-
Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, - 7.
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Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken, - 8.
-
Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen, - 9.
-
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen, - 10.
-
Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen, - 11.
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Ausführen von Näharbeiten, - 12.
-
Polstern, - 13.
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Fertigstellen und Montieren von Werkstücken, - 14.
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Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
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in der Fachrichtung Fahrzeugsattlerei: - a)
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Durchführen von Polster- und Bezugsarbeiten, - b)
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Herstellen und Montieren von Verdecken oder Planen, - c)
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Gestalten, Herstellen und Montieren von Innenverkleidungen;
- 2.
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in der Fachrichtung Reitsportsattlerei: - a)
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Herstellen, Anpassen und Reparieren von Reitsportzubehör und Fahrsportartikeln, - b)
-
Herstellen, Anpassen und Reparieren von Sätteln, - c)
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Herstellen und Reparieren von Sportartikeln mit Leder;
- 3.
-
in der Fachrichtung Feintäschnerei: - a)
-
Entwerfen von Lederwaren, - b)
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Vorrichten von Außen- und Innenmaterialien, - c)
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Herstellen und Reparieren von Lederwaren.