SachenRBerG § 10 Billigung staatlicher Stellen

Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet

(1) Billigung staatlicher Stellen ist jede Handlung, insbesondere von Verwaltungsstellen, Vorständen landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften oder sonstigen Organen, die nach in der Deutschen Demokratischen Republik üblicher Staats- oder Verwaltungspraxis die bauliche Nutzung fremder Grundstücke vor Klärung der Eigentumsverhältnisse oder ohne Bestellung eines Nutzungsrechts ausdrücklich anordnete oder gestattete. Dies gilt auch, wenn die zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht eingehalten worden sind.

(2) Ist für die bauliche Maßnahme eine Bauzustimmung oder Baugenehmigung erteilt worden, ist zugunsten des Nutzers zu vermuten, daß die bauliche Nutzung des Grundstücks mit Billigung staatlicher Stellen erfolgt ist. Das gleiche gilt, wenn in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Fertigstellung des Gebäudes vor Ablauf des 2. Oktober 1990 eine behördliche Verfügung zum Abriß nicht ergangen ist.

Referenzen

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Zitiert von

Versäumnisurteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 255/16
22. September 2017
V ZR 255/16 22. September 2017
Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 74/13
11. Juli 2014
V ZR 74/13 11. Juli 2014