SachenRBerG § 108 Feststellung der Anspruchsberechtigung

Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet

(1) Nutzer und Grundstückseigentümer können Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Anspruchsberechtigung nach diesem Gesetz erheben, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung hat.

(2) Ein Interesse an alsbaldiger Feststellung besteht nicht, wenn wegen der Anmeldung eines Rückübertragungsanspruchs aus § 3 des Vermögensgesetzes über das Grundstück, das Gebäude oder die bauliche Anlage noch nicht verfügt werden kann.

(3) Nehmen mehrere Personen die Rechte als Nutzer für sich in Anspruch und ist in einem Rechtsstreit zwischen ihnen die Anspruchsberechtigung festzustellen, können beide Parteien dem Grundstückseigentümer den Streit verkünden.

(4) § 106 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 195/15
15. Juli 2016
V ZR 195/15 15. Juli 2016
Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 318/13
23. Januar 2015
V ZR 318/13 23. Januar 2015
Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 32/14
21. November 2014
V ZR 32/14 21. November 2014
Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 74/13
11. Juli 2014
V ZR 74/13 11. Juli 2014