Die von der Deutschen Demokratischen Republik an andere Staaten verliehenen Nutzungsrechte sind nach den Regelungen in diesem Kapitel anzupassen, soweit dem nicht völkerrechtliche Vereinbarungen entgegenstehen. Artikel 12 des Einigungsvertrages bleibt unberührt.
SachenRBerG § 110 Vorrang völkerrechtlicher Abreden
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 74/13
11. Juli 2014
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V ZR 74/13 | 11. Juli 2014 |