Ein Erbbaurechtsvertrag nach diesem Kapitel kann mit dem Inhalt abgeschlossen werden, daß der Erbbauberechtigte jede baurechtlich zulässige Zahl und Art von Gebäuden oder Bauwerken errichten darf.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
SachenRBerG § 41 Bestimmung des Bauwerks
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
|
Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 74/13
11. Juli 2014
|
V ZR 74/13 | 11. Juli 2014 |