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SachenRBerG § 65 Kaufgegenstand

Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet

(1) Kaufgegenstand ist das mit dem Nutzungsrecht belastete oder bebaute Grundstück oder eine abzuschreibende Teilfläche.

(2) Ist eine Teilung eines bebauten Grundstücks nicht möglich oder unzweckmäßig (§ 66 Abs. 2), ist als Kaufgegenstand ein Miteigentumsanteil am Grundstück in Verbindung mit dem Sondereigentum an Wohnungen oder dem Teileigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes zu bestimmen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Rostock (3. Zivilsenat) - 3 U 73/21
22. Februar 2024
3 U 73/21 22. Februar 2024
Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 195/15
15. Juli 2016
V ZR 195/15 15. Juli 2016
Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 74/13
11. Juli 2014
V ZR 74/13 11. Juli 2014